Party-Equipment-Benz GbR

 

AGB Inventar

AGBs


1. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu diesen Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, als verbindlich anerkannt werden. Der Mieter bestätigt durch die Auftragserteilung ausdrücklich von unseren Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und mit ihnen in vollem umfang einverstanden zu sein, ungeachtet vorhergehender Einwendungen oder Widersprüche. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Angebote sind immer freibleibend. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere Auftragsbestätigung.


2.
Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag. Sie verlängert sich jeweils um einen weiteren Tag, wenn das Mietobjekt nicht am letzten der vereinbarten Frist oder bis zu dem schriftlich vereinbarten Zeitpunkt beim Vermieter eingetroffen ist. Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt während der üblichen Geschäftszeiten bzw. zu dem schriftlich vereinbarten Zeitpunkt beim Vermieter eintrifft.


3. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Übernahme des Mietobjekts von dessen einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Mit der Übernahme bestätigt er dieses, Rügen und Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich vorzubringen, spätestens jedoch 8 Stunden nach Übernahme durch den Mieter.


4. a) Der Mieter hat das Mietobjekt nicht missbräuchlich zu benutzen und es nur von qualifizierten Fachkräften in der vom Vermieter vorgesehenen Weise, entsprechend den Bedienungsanleitungen bedienen zu lassen. Jede andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt. Wir sind berechtigt, und der Mieter hat uns die s zu ermöglichen, das Mietobjekt jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.


b) der Mieter hat bei Benutzung des Mietobjekts alle Instruktionen des Herstellers und des Vermieters genauestens zu beachten.


c) der Mieter ist nicht berechtigt Änderungen oder Justierungen vorzunehmen, Reparaturen an dem Gerät durch zuführen oder zu versuchen, es sei denn, der Vermieter hat ihn ausdrücklich ermächtigt.


d) Firmenzeichen und Kennungen sind des Herstellers oder Vermieters, Namenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Objekt zu belassen.


e) Von uns eingerichtete Konfigurationen und Steckverbindungen von uns sind bei Rückgabe wieder herzustellen.


f) Der Mieter ist voll verantwortlich für jeden Schaden und Folgeschaden, der an dem Mietobjekt durch Nichtbeachtung der Vorschriften und Instruktionen entstehen.


g) Der Mieter muss eine den VDE Richtlinien entsprechende Spannungsversorgung einhalten. Entsprechende Absicherung, vorschriftsmäßige Erdung und Schutz durch Fehlerstromschutzschalter sind vorzusehen. Die Geräte sind gegen Überspannung zu sichern, besonders beim Betrieb an Ersatzstromgeneratoren.


h) Der Mieter ist verpflichtet uns während der Mietzeit auftretende Schäden oder den Verlust des Mietobjekts unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter für jeden Verlust oder Schaden an dem Mietobjekt zum Neuwert zu entschädigen. Alle nach der Übernahme des Mietobjekts erforderlichen Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, der Nachweis dafür, dass Die Erforderlichkeit der Reparatur nicht auf ein Verschulden des Mieters bezieht, trifft den Mieter. Der Mieter behält sich vor eventuelle Reparaturen durch den Hersteller ausführen zu lassen.
i)Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in dem Zustand zurückzubringen, in dem er es vom Vermieter übernommen hat. Nicht, bzw. nicht ordnungsgemäß, aufgewickelte Kabel, sowie Zerstörung und Verschmutzung jeglicher Art des Mietobjekts werden nach Zeitaufwand zum jeweiligen Stundensatz berechnet.


5. a) Im Fall einer wesentlichen Funktionsstörung oder des Ausfalls des Mitobjekts ist der Vermieter nur unter der Vorraussetzung zu r Gewährleistung verpflichtet, dass der Mieter nachweist dass Ihn an der Funktionsstörung oder dem Ausfall kein Verschulden trifft. Die Gewährleistungspflicht des Vermieters geht unter Ausschluss von Wandlung, Minderung oder Schadensersatz nur auf Nachbesserung durch Instandsetzung oder Gestellung eines in etwa vergleichbaren Objekts. Der Vermieter ist die Wahl zwischen den vorstehend aufgeführten Nachbesserungsarbeiten freigestellt.


b) es besteht keine Haftung unsererseits, wenn dem Mieter oder Dritten durch etwaige Störungen oder Ausfall des Mietobjekts während der Vertragszeit Schäden entstehen.


c) Für sonstige Schäden und Ansprüche irgendeiner Art kommen wir nicht auf, insbesondere nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch unsere Mietobjekte dem Mieter oder Dritte entstehen. Irgendeine Haftung für Mangelfolgeschäden jedweder Art ist ausgeschlossen.


6. Sicherheitsleistung: Der Mieter leistet für jedes Mietobjekt eine Kaution in Form einer Barzahlung. Die Höhe der Kaution wird individuell vertraglich festgelegt. Sie ist zinslos und erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn nach Rückgabe des Mietobjekts dessen jeweilige Mängelfreiheit durch den Vermieter festgestellt ist.


7.
a) die Mieten, Nebenkosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer sind, wenn nicht anders
schriftlich vereinbart, ohne Abzug in bar zu bezahlen.


b) die Rückerstattung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Mieters ist ausgeschlossen, es sein denn die Gegenansprüche sind bei Rückgabe des Mietobjekts unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


8.
Mit der Rücknahme des Mietobjekts bestätigt der Vermieter nicht, dass dies ohne Mängel übergeben wurden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, dass Mietobjekt eingehend zu prüfen.


9.
Als Erfüllungsort oder ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen, sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebender Streitigkeiten einschließlich von Scheck- und Wechselklagen gilt unser Hauptsitz, also Münsingen.


10. Der Mieter verpflichtet sich, für die Vertragsdauer das Mietobjekt zum Neuwert gegen die Risiken des Untergangs, Verlustes und der Beschädigung auf eigenen Kosten zu versichern. Der Mieter trifft mit Abschluss des Mietvertrags sämtliche Ansprüche aus vorstehenden Versicherungsverträgen soweit Ansprüche gegen etwaige Schädiger und deren Versicherer an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an.


11. Berechung bei Nichtabholung/Stornierung: bei Stornierung 7 Tage und weniger vor dem Tag der Abholung sind 50% des Vereinbarten Mietpreises fällig, bei Stornierung 2 Tage und weniger vor dem Tag der Abholung sind 80 % des vereinbarten Mietpreises fällig, bei Nichtabholung ohne Stornierung ist der volle Preis fällig. Backupgeräte werden mit 40% des Mietpreises berechnet.


12. Die vereinbarte Vertragsdauer ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so sind wir hiervon sofort in Kenntnis zu setzten. Für jeden Tag, um den der vereinbarte Rückgabetermin überschritten wird, behalten wir uns vor, die volle pro Tag vereinbarte Mieter oder Pauschalpreisen der entsprechende Betrag zu berechnen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den uns nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.


13. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.

 

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